Richtlinien für Bauvorhaben in Kleingärten (Baurichtlinien)

1. Baugenehmigung (Antrag, Erteilung, Zuständigkeit)

1.0 Allgemeine Vorschriften

1.1 Alle Baumaßnahmen in den Gärten sind genehmigungspflichtig. Die Bau- genehmigung erteilt der geschäftsführende Vorstand (Bauausschuss)bzw. die Bezirksvertreter. Bauanträge sind über den Bauausschuss zu stellen. Bei allen Baumaßnahmen, insbesondere die die Ziffer 2.8, 2.9, 3.3, 3.4, 3.7 und 3.8 berühren, muss die Einsehbarkeit in den Garten gegeben sein.Hinweis: Das Errichten von Lauben und Schornsteinen ist bis auf weiteres im Bezirk 11 nicht erlaubt.

1.1.1 Alle Baumaßnahmen müssen innerhalb eines Jahres nach Ausstellung der Genehmigung begonnen werden.

1.1.2 Spätestens nach weiteren zwei Jahren muss jedes Bauvorhaben vollendet und die Endabnahme beantragt sein.

1.1.3 Bei Nichteinhaltung dieser Fristen erlischt eine Genehmigung grundsätzlich, bis dahin durchgeführten Baumaßnahmen sind zu beseitigen (Abriss).

1.1.4 Eine Genehmigung kann unter Umständen zurückgenommen oder nachträglich eingeschränkt werden, insbesondere, wenn sie aufgrund unrichtiger Angaben oder Vorlagen erteilt worden ist, die Bauausführung nicht der Genehmigung entspricht oder wenn sich gesetzliche Vorschriften oder diese Richtlinien zwischen Erteilung der Genehmigung und der Ausführung (Abnahme) geändert haben.

1.1.4.1 Sofortiger Baustopp wird bei nicht zugestimmten Baumaßnahmen und bei Abweichungen von der Genehmigung ausgesprochen.

1.1.4.2 Nach Fertigstellung eines Bauvorhabens müssen vorhandene Bauten unverzüglich entfernt werden, soweit die Genehmigung dieses als Auflage enthält oder die höchstzulässige Bebauung eines Gartens überschritten wird.

1.1.5 Die Baugenehmigungen werden schriftlicherteilt. Sie sind sorgfältig aufzubewahren und bei einem Wechsel dem Gartennachfolger zu übergeben.

1.2 Bauantrag und Anlagen Für eine Baugenehmigung werden folgende Unterlagen benötigt:

1.2.1 Antragsformular des Vereins

1.2.2 Bauzeichnungen im Maßstab 1 : 50 oder 1 : 100 (siehe Muster, Seite 32, 34 und 35), zweifach mit:

1.2.2.1 Grundriss (mit allen Maßen),

1.2.2.2 Fundament (mit allen Maßen),

1.2.2.3 Aufriss (mit allen Maßen),

1.2.2.4 alle Ansichten, sofern sie verschieden sind,

1.2.2.5 Maße der Dachbalken

1.2.3 Die Zeichnungen müssen in ihrer Qualität so beschaffen sein, dass sie eindeutig die Bauweise zu erkennen ist.

1.2.4 In Farbe sind zu kennzeichnen:

1.2.4.1 Neues Mauerwerk – rot,

1.2.4.2 neuer Beton und Stahlbeton – blaßgrün,

1.2.4.3 vorhandene Bauteile – grau,

1.2.4.4 abzubrechende Bauteile – gelb.

1.2.5 Lageplan im Maßstab 1 : 250 (siehe Muster, Seite 32) zweifach. Aus diesem Plan muss ersichtlich sein:

1.2.5.1 Form, Länge und Breite des Gartens. Die Grundstückgrenzen sind zu kennzeichnen.

1.2.5.2 Der genaue Standort des Bauvorhabens mit Maßpfeilen zur Gartengrenze.

1.2.5.3 Die Lage aller geplanten und vorhandenen Strom-, Wasser-, Dränage- und Verrieselungsleitungen, der Kleinstkläranlage und des Wasserschachtes.

1.2.5.4 Die Lage aller unmittelbar angrenzenden Gärten mit den darauf befindlichen Bauten und die dazugehörigen Abstände.

1.2.5.5 An einer Stelle des Planes ist der Nordpfeil einzutragen.

1.2.5.6 Die angrenzenden Gärten sind wie der eigene mit Gartennummern zu versehen.

2. Nach vorheriger Genehmigung durch den Vorstand (Bauausschuss)können nachstehende Bauten errichtet werden: Gartenlauben (Neubauten, Anbauten, Umbauten) in der beschriebenen Ausführung und unter Berücksichtigung der angegebenen Höchstmaße.

2.1 Bauausführung

2.1.1 Die Gartenlaube ist in einfacher Ausführung zu halten und darf nach ihrer Beschaffenheit, insbesondere nach ihrer Ausstattung und Ein-richtung, nicht zum dauernden Wohnen geeignet sein.

2.1.2 Sie darf in allen im Bauhandwerk üblichen Materialien (gilt nicht für den Bezirk 6) gebaut werden. Auf ihre Umweltverträglichkeit ist zu achten.

2.1.3 Die dem Weg zugekehrte Seite der Gartenlaube soll ein ansprechendes Aussehen haben.

2.1.4 Steinlauben dürfen nur auf Streifenfundamenten mit Platte errichtet werden.

2.1.5 Bei Holzlauben genügen Betonpfeiler.

2.1.6 Streifenfundamente und Pfeiler müssen frostfrei (80 cm tief)angelegt werden.

2.1.7 Deckenbalken, Fenster- und Türenstürze müssen entsprechend den statischen Anforderungen ausgelegt werden. Das gleiche gilt für die Abstände zwischen den Balken und dergleichen.

2.1.8 Giebelfenster sind durch Vorrichtungen so zu sichern, dass Kinder nicht hinausfallen können.

2.2 Grundfläche, Dachüberstand, Traufhöhe

2.2.1 Die zu überbauende Grundfläche darf höchstens 24 m² betragen.

2.2.2 Auskragende Dachflächen (siehe Seite 32 und 35), Dachüberstände, auch von Freisitzüberdachungen, sind bis zu einer Tiefe von 0,50 m auf die zulässige überbaute Fläche (24 m²) nicht anzurechnen.

2.2.3 Ein überdachter Freisitz kann auf Antrag geschlossen werden, wenn die Laube einschließlich des zu schließenden Freisitzes, eine bebaute Grundfläche von 24,00 m² nicht übersteigt.

2.2.4 Bei einem überdachten Freisitz in Verbindung mit einer vom Verein nach altem Recht genehmigten Laube von mehr als 24 m² Grundfläche kann auf Antrag die dritte Seite geschlossen werden. Die vierte Seite kann mit einer bis zu 1,10 m hohen Brüstung eingefasst werden, die an einer beliebigen Stelle in einer Breite von mindestens 1,50 m unterbrochen sein muss. 2.3 Zugelassene Dachformen, First- und Traufhöhen

2.3.1 Gartenlauben können verschiedene Dachformen haben, wie z.B. Spitzdach, Walmdach, Pultdach und auch andere Formen, jedoch keine Dachgauben und Dachfenster: Dachform: Firsthöhe: Höhe Traufkante:

2.3.1.1 Sitz- und Walmdach: max. 4,00 m max. 2,30 m

2.3.1.2 oder andere Formen: max. 2,50 m ----------

2.3.1.3 Pultdach max. 2,60 m max. 2,30 m Die Firsthöhen werden ab Fußbodenkante gemessen, die maximal bis 0,30 m über Erdgleiche des gewachsenen Bodens liegen darf (siehe Seite 35).

2.4 Schornsteine

2.4.1 Vor Antragstellung ist die Ordnungsmäßigkeit:

2.4.1.1 des zu verwendenden Baumaterials,

2.4.1.2 der geplanten Bauausführung,

2.4.1.3 des vorgesehenen Standortes unter Berücksichtigung der vorgeschriebenen Grenzabstände,

2.4.1.4 der beabsichtigten Höhe durch den zuständigen Bezirksschornsteinfeger genehmigen zu lassen.

2.4.2 Erforderlich ist eine Bauzeichnung mit Angabe des zu verwendenden Baumaterials ( Grundriss der Gartenlaube einschließlich überdachten Freisitzes mit Standort des Schornsteins, die Seitenansicht, an der die Höhe des Schornsteins erkennbar ist, Lageplan mit allen vorhandenen Bauten) auf einem Blatt in zweifacher Ausfertigung und mit Unterschrift versehen.

2.4.3 Im Bezirk 6 dürfen nur Fertigteil-Elemente verwendet werden. Stand: 11.08 2.5 Einzuhaltende Grenzabstände

2.5.1 Der Abstand zu Nachbargebäuden richtet sich nach der Art der zu verwendenden Baumaterialien. Er beträgt mindestens zwischen:

2.5.1.1 Steinlaube und Steinlaube: 6,00 m,

2.5.1.2 Steinlaube und Holzlaube: 8,00 m,

2.5.1.3 Holzlaube und Holzlaube: 10,00 m.

2.5.1.4 Der allseitige Abstand zu den Gartengrenzen beträgt mindestens 3,00 m, zu Zuggräben 6,00 m.

2.5.2 Werden durch die Baumaßnahmen Geländeabgaben oder Grenzverschiebungen erforderlich, sind diese nach Anhörung der Betroffenen durch den Vorstand zu regeln. Etwaige Entschädigungen (evt. Nach Wertermittlung durch den Wertermittlungsausschuss trägt der Bauherr; sie müssen vor Baubeginn bezahlt werden.

2.6 Meldepflichten

2.6.1 Der Vorstand schließt nach Erteilung der Bauzustimmung eine vorläufige Feuerversicherung für die Zeit der Bauphase (für ein Jahr kostenfrei) und bei Baufertigstellung eine Gebäude-Feuer-Versicherung für die Gartenlaube ab. Die Fertigstellung ist daher unverzüglich dem Bauausschuss anzuzeigen.

2.6.2 Auf die Pflicht des Unterpächters, den gesetzlichen Bestimmungen zur Meldung der Errichtung einer Gartenlaube an das Katasteramt Wilhelmshaven zum Zwecke der Einmessung nachzukommen, wird hingewiesen. Dies gilt auch für Erweiterungsbauten.

2.7 Kleinstkläranlagen

2.7.1 Die nach der Gartenordnung Ziff. 15.3 vorgeschriebenen Kleinstkläranlagen müssen den gesetzlichen Bestimmungen nach DIN 4261, 1045, 4201 und 1229 entsprechen (3-Kammer-Klärgrube im Verhältnis 2 : 1 : 1, siehe Seite 36 und 37).

2.7.2 Der Klärgrube ist eine Untergrundverrieselung (Seite 33) von mindestens 15,00 m Länge nachzuschalten.Für die Untergrundverrieselung sind Drainrohre mit einem Durchmesser von => 100 mm zu verwenden. Der Rohrgraben soll in der Sohle mindestens 0,5 m breit sein. Die Rohrleitung ist auf einer mindestens 0,1 m dicken Aus gleichschicht aus Feinkies (2 bis 8 mm Körnung) zu verlegen. Der Graben ist 0,3 m mit Feinkies (2 bis 8 mm Körnung) hoch aufzufüllen.

2.7.3 An den Enden der Rohrleitung sind Lüftungsrohre (Durchmesser => 50 mm) einzubauen und gegen das Eindringen von Fremdkörpern zu schützen.

2.7.4 Die Klärgruben werden alle 5 Jahre geleert. Im Bedarfsfall ist eine Zwischenentleerung durchzuführen!

2.8 Gewächshäuser Gewächshäuser müssen so gebaut werden, dass sie sich dem Garten harmonisch anpassen. Maximaler Rauminhalt: 15m³, höchste Höhe: 2,30 m, keine Fundamentplatte, keine hochgezogenen Mauern oder Holzwände. Die Rundumverglasung oder Bespannung mit Folie muss mindestens 30 cm über den Erdboden beginnen. Die Konstruktion für die Verglasung oder Bespannung muss der Größe der Laube entsprechen. Die Verwendung von alten Türen und / oder Fenstern als Baumaterial ist nicht zulässig. Grenzabstand: mindestens 0,50 m. Stand: 05.08

2.9 Volieren und Bienenstände

2.9.1 Volieren und Bienenstände müssen so gebaut werden, dass sie sich dem Garten harmonisch anpassen. Vor Aufstellung muß die schriftliche Zustimmung der unmittelbaren Gartennachbarn eingeholt werden. Dabei muss bei Volieren die geplante Vogelart angegeben werden.

2.9.2 Für die Züchtung von so genannten Krummschnäbeln (Wellensittiche, Papageien) ist die Zustimmung des Ordnungsamtes vorzulegen.

2.9.3 Bei Aufgabe der Tierhaltung sind die Volieren bzw. Bienenstände aus dem Garten zu entfernen. Volieren sind nicht ohne weiteres auf den Gartennachfolger übertragbar; erneute Zustimmung ist erforderlich.

2.9.4 Volieren: Sie dürfen eine maximale Größe von 6,00 m² haben und eine Höhe von 2,30 m nicht überschreiten. Grenzabstand: mindestens 0,50 m.

2.9.5 Verschlag und Freiflugraum müssen im Verhältnis 1 : 2 stehen.

2.9.6 Bienenstände dürfen eine maximale Größe von 5,00 m haben (ausreichend für die Aufnahme von 10 Bienenvölkern, -stöcken) und eine Höhe von 2,30 m nicht überschreiten Grenzabstand: Mindestens 0,50 m.

2.9.7 Die offene Seite (An-/Ausflugseite) muss zum Nachbarn durch einen Schutz mit feinem Maschendraht in 3,00 m Höhe abgeschirmt werden, damit eine Belästigung weitestgehend vermieden wird.

2.10 Taubenschläge Taubenschläge sind nicht gestattet. Hiervon ausgenommen sind die vom Vorstand in Abstimmung mit dem Liegenschaftsamt für Taubenhaltung ausgewiesene Gebiete. Der Taubenschlag ist in die Gartenlaube zu integrieren.

3. Nach vorheriger Genehmigung durch die Bezirksvertreter können nachstehend aufgeführte Baumaßnahmen durchgeführt werden:

3.1 Gartenteiche

Der Bau eines Gartenteiches setzt eine angemessene Größe des Gartens voraus. Die Größe des Beckens soll 6,00 m nicht überschreiten. Es muss jederzeit gesichert sein, dass das Wasser durch Risse oder Löcher nicht versickern kann. Um Unfälle zu vermeiden, ist eine ausreichende Absicherung des Teiches erforderlich. Grenzabstand: mindestens 0,50 m.

3.2 Kompostanlagen

3.2.1 Feststehende Kompostanlagen dürfen eine Gesamtgrundfläche von 5,00 m² und ein Gesamtvolumen von 5,50 m³ nicht überschreiten. Sie dürfen keine festen Dächer haben. Vorstehende Maße gelten auch für andere Kompostanlagen.

3.2.2 Der Standort für die Kompostanlage ist unter Berücksichtigung der Belange der un mittelbaren Nachbarn mit den Bezirksvertretern abzustimmen. Grenzabstand: mindestens 0,50 m.

3.3 Zäune

Zäune müssen sich den Wegen und dem Gelände anpassen. Zäune an den Wegen sind so zu setzen, dass sie hinter der Hecke stehen (Garteninnenseite), maximale Höhe: 0,80 m, Maschendraht 1,00 m. Ein Zaun darf keine geschlossene Wand ergeben z.B. Wand aus Steinen, Brettern, Flechtwerk, Matten, Platten, Folien usw.). Stacheldraht, Eisenspitzen usw. sind verboten.

3.4 Torpfeiler, -pfosten, -bögen Torpfeiler, Torpfosten und Torbögen müssen sich dem Gelände harmonisch anpassen. Sie sind fachmännisch einwandfrei zu fertigen und dürfen keine Gefahr darstellen. Stacheldraht, Eisenspitzen, Glasscherben usw. dürfen nicht angebracht werden.

3.5 Spielgeräte Feststehende Spielgeräte (im Boden eingelassen) sind fachmännisch einwandfrei. aufzustellen. (Siehe auch Gartenordnung).

3.6 Flaggenmasten Flaggenmasten müssen fachmännisch einwandfrei gearbeitet bzw. befestigt sein und dürfen keine Gefahrenquelle bilden.

3.7 Feststehende Windschutzwände

3.7.1 Von den nachstehenden Windschutzmaßnahmen ist nur eine genehmigungsfähig. Ein Grenzabstand von mindestens 0,50 m ist einzuhalten. Eine Beeinträchtigung des Nachbargartens darf sich, insbesondere durch Schattenwurf, nicht ergeben.

3.7.2 Freistehende Windschutzwand

3.7.2.1 Höchstmaße Gesamtlänge: 6,00 m; Seitenlänge: 4,00 m; Höhe: 1,80 m

3.7.3 Windschutzwand an freistehender Pergola

3.7.3.1 Höchstmaße Gesamtlänge: 6,00 m; Seitenlänge: 4,00 m; Höhe: 1,80 m

3.7.4 Windschutzwand an Terrasse/Freisitz (nicht überdacht)

3.7.4.1 Eine Terrasse / ein Freisitz (nicht überdacht) darf bis zu einer maximalen Grundfläche von10 m² mit einer bis zu 1,10 m hohen Brüstung versehen werden, die an einer beliebenden Stelle in einer Breite von mindestens 1,20 m unterbrochen sein muss.

3.7.4.2 In Verbindung mit einer Pergola kann die Brüstung der zweiten und dritten Seite auf 1,80 m erhöht werden, wobei für die Wegeseite über der Brüstungshöhe nur durchsichtiges Baumaterial verwendet werden darf.

3.8 Pergolen

Pergolen dürfen eine Seitenlänge von 6,00 m und eine Gesamtlänge von 10,00 m nicht überschreiten. Höchste Höhe: 2,20 m.

3.9 Gemauerter Gartengrill

3.9.1 Gemauerte Gartengrills dürfen eine Grundfläche von 1,00 m x 0,65 m und eine Höhe von 0,80 m nicht überschreiten.

3.9.2 Der Standort für den Grill ist unter Berücksichtigung der Belange der unmittelbaren Nachbarn mit den Bezirksvertretern abzustimmen.

3.10 Nicht überdachte Terrassen / Freisitze Pro Garten ist nur eine Terrasse mit einer gepflasterten Gesamtfläche von Höchstens 20 m², die unmittelbar an eine Seite der Laube anschließt, zulässig. Vor Beginn der Arbeiten ist auch ein schriftlicher Antrag mit Lageplan (siehe Muster Seite 32 und Seite 34) an die zuständigen Bezirksvertreter zu stellen. Bei Zustimmung erfolgt dann eine schriftliche Bestätigung, die aufzubewahren ist.

4. Nicht erlaubt sind:

4.1 Das Aufstellen von Wohnwagen, Wohnzelten, Autos und Anhänger oder dgl, auch in umbauter Form.

4.2 Das Errichten und Bauen von Schwimmbecken.

4.3 Das Errichten von Gerätehäusern und ähnlichen Nebenanlagen.

5. Anhang:

5.1 Seite 31: Muster Antrag auf Baugenehmigung

5.2 Seite 32: Muster Grundriss, Aufriss

5.3 Seite 33: Muster Lageplan

5.4 Seite 34: Muster Ansichten

5.5 Seite 35: Muster Spitzdach, First- und Traufhöhen, Schornstein

5.6 Seite 36: Muster Klärgrube, entspricht DIN 4261

5.7 Seite 37: Muster Klärgrube, Eigenanfertigung

Stand: 11.08